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Haftungsausschluss
Der Kunde hat eigenverantwortlich sicher zu stellen, dass die gesetzlichen und sonstigen Vorgaben eingehalten werden. Der Fristenkalender soll insoweit nur eine Hilfestellung geben. Die Haftung der SWU Energie GmbH sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Nutzer für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Der Fristenkalender erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es wurden nicht alle Fristinformationen aufgenommen.
Fristenkalender
Feste Termine
- MeldefristFilterBezeichnungArtfür ZeitraumAntrag/Meldung anics-Datei
- 31.12.2024PreisbremsenVorlegung eines Verbesserungsplans an die PrüfbehördeMeldefristPrüfbehördeFilterPreisbremsenArtMeldefristfür ZeitraumAntrag/Meldung anPrüfbehörderechtliche Grundlage§§ 9, 11 StromPBG und §§ 21, 22 EWPBGVoraussetzung/ PflichtenLetztverbraucher, deren Entlastungsbeträge insgesamt 50 Mio. Euro übersteigen, müssen der Prüfbehörde, welche noch bestimmt werden muss, bis 31.12.2024 einen Plan zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und des Umweltschutzes vorlegen.
Folgende Informationen des Letztverbrauchers müssen vorgelegt werden:
1. wie er einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,
2. wie er in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,
3. wie er in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,
4. sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder
5. wie er Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Energiemärkten zu erreichen. - 31.12.2024Produzierendes GewerbeEnergiesteuerentlastung bei Unternehmen des produzierenden GewerbesAntragstellungVorjahrHauptzollamtFilterProduzierendes GewerbeArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; § 55 EnergieStG, (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO); § 100 EnergieStGVoraussetzung/ Pflichten§ 51 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und von einem Unternehmen für die Herstellung von Glas oder Keramik, Metallerzeugung und -bearbeitung, chem. Reduktionsverfahren, thermische Abfall- o. Abluftbehandlung, gleichzeitig zu Heizzwecken und anderen Zwecken verheizt wurde.
§ 54 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
Die Steuerentlastung beträgt:
- Heizöl 15,34 €/1.000 l
- Erdgas 1,38 €/MWh
- Flüssiggas 15,15 €/1.000 kg
§ 55 EnergieStG
Vorrausetzungen:
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 750 Euro übersteigt
- Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems /Umweltmanagementsystems
- KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Vergünstigung: Steuermenge nach §54 EnergieStG abzgl. Unterschiedsbeitrag in der Rentenversicherung, davon sind 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag Steueranteil jeweils abzgl. 750 EUR Selbstbehalt:
Heizöl 5,11 €/1.000 l, Erdgas 2,28 €/1MWh, Flüssiggas 19,89 €/1.000 kg. - 31.12.2024Produzierendes GewerbeAntrag zur Stromsteuerentlastung bei UnternehmenAntragstellungVorjahrHauptzollamtFilterProduzierendes GewerbeArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 9 a StromStG; § 9 b StromStG; § 10 StromStGVoraussetzung/ Pflichten§ 9 a StromStG
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für bspw. Einsatz für Elektrolyse, Metallerzeugung- und -bearbeitung, Glas- oder Keramikherstellung, chemische Reduktionsverfahren entnommen hat.
§ 9 b StromStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des
produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist.
Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
§ 10 StromStG
Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für be-triebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. Die Steuerent-lastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird.
Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn
1. das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass es
a) ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, entspricht, oder
b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhe-bung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, und
2. die Bundesregierung
a) festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde, sowie
b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat.
Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Energie- und Umweltmanagementsysteme alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen; kleine und mittlere Un-ternehmen sind solche im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet
1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher begonnen hat, ein Energiemanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltmanagementsystem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,
2. für das Antragsjahr 2015, wenn
a) das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiema-nagementsystems nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgeschlossen hat, oder wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 oder früher als Organisation nach Artikel 13 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist, und
b) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. - 31.12.2024SteuerWahloption jährlicher oder monatlicher SteuererhebungMitteilungFolgejahrHauptzollamtFilterSteuerArtMitteilungfür ZeitraumFolgejahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 8 Abs. 2 Satz 1 StromStGVoraussetzung/ PflichtenEs besteht die Wahl zwischen einer monatlichen oder jährlichen Steuermeldung. Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen sein muss. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.
- 31.12.2024StromeigenerzeugungEnergiesteuerentlastung bei StromeigenerzeugungAntragstellungVorjahrHauptzollamtFilterStromeigenerzeugungArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; § 100 EnergieStGVoraussetzung/ Pflichten§ 53 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
1. nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
2. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.
§ 53 a EnergieStG
Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind. - FilterStromeigenerzeugungArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anNetzbetreiberrechtliche Grundlage§ 71 Nr. 1 EEG 2023Voraussetzung/ PflichtenAnlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeug-ten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Ände-rungen informieren,
b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und
3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorge-schriebenen Weise übermitteln. - FilterEmissionshandelArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anDEHStrechtliche Grundlage§ 5 TEHG 2011Voraussetzung/ PflichtenDer Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.
- FilterStromeigenerzeugungArtMitteilungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anNetzbetreiber / BAFArechtliche Grundlage§ 15 Abs. 2-5 KWKGVoraussetzung/ PflichtenDer Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vor.
Folgende Angaben müssen angegeben werden:
- Erzeugte KWK-Strommengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden
- Menge der KWK-Nettostromerzeugung
- Höhe der Zuschlagszahlung
- Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung
- Brennstoffart und Brennstoffeinsatz
- Anzahl an Benutzungsstunden seit Aufnahme des Dauerbetriebs
- Wenn KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz geliefert wird, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird, muss ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage angegeben werden
- Wenn KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird, muss ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird erbracht werden
Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 KW sind gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von deren Mitteilungspflicht befreit. - 31.03.2025Stromverbrauch > 1.000.000 kWh/aAbrechnungsnachweis StromumlagenMeldefristVorjahrNetzbetreiber (Stromlieferant, wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind), ÜbertragungsnetzbetreiberFilterStromverbrauch > 1.000.000 kWh/aArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anNetzbetreiber (Stromlieferant, wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind), Übertragungsnetzbetreiberrechtliche Grundlage§ 19 Abs. 2 StromNEVVoraussetzung/ PflichtenDem zuständigen Netzbetreiber sind bis zum 31. März die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen mitzuteilen. Wird dies nicht mitgeteilt wird die § 19 Strom-NEV- Umlage in voller Höhe abgerechnet.
Eine ausführliche Übersicht der Stromumlagen finden Sie hier: https://www.swu.de/geschaeftskunden/service/strom/steuern-abgaben-umlagen-strom-mit-leistungsmessung - FilterAllgemeinArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anrechtliche GrundlageRichtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022Voraussetzung/ PflichtenMit Inkrafttreten der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung nun auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Pflicht. Ziel der CSRD ist es zum einen, Transparenz über die nachhaltigkeitsbezogenen finanziellen Risiken und Chancen für die Geschäftstätigkeit eines Betriebs zu schaffen. Zum anderen sollen die Auswirkungen eines Unternehmens auf Mensch und Umwelt dokumentiert werden, um nachhaltige Veränderungen anzustoßen und zu überwachen.
Veröffentlichungspflichtig sind:
- Ab dem Berichtsjahr 2024: Unternehmen, die bereits nach EU-Richtlinie der NFRD berichtspflichtig sind
- Ab dem Berichtsjahr 2025: Alle Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, mit mehr als 50 Mio. € Umsatz oder einer Bilanzsumme größer als 25 Mio. €. Es müssen mind. zwei der drei Voraussetzungen erfüllt sein.
- Ab dem Berichtsjahr 2026: Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Der Bericht muss jeweils im Folgejahr bis zum 30.04. veröffentlicht werden. - FilterSteuerArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 8 Abs. 4 StromStGVoraussetzung/ PflichtenBei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach § 8 Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.
- 25.06.2025SteuerErstattung des Nachzahlungsbetrages der SteuerveranlagungMeldefristVorjahrHauptzollamtFilterSteuerArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 8 Abs. 4 StromStGVoraussetzung/ PflichtenBei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten.
- FilterBesondere AusgleichsregelungArtAntragstellungfür ZeitraumFolgejahrAntrag/Meldung anBAFArechtliche Grundlage§§ 28, 29, 30, 40 EnFGVoraussetzung/ PflichtenMaterielle Ausschlussfrist für stromkostenintensive Unternehmen zur „Besonderen Ausgleichregelung“.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen für stromkostenintensive Unternehmen.
Folgende Voraussetzungen gem. § 30 EnFG sind zu beachten:
- Verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle beträgt mehr als 1.000.000 kWh pro Jahr
- Betrieb eines Energiemanagements
- Energieeffizienz des Unternehmens - 30.06.2025Besondere AusgleichsregelungAntrag auf Beihilfe zur Kompensation des BEHGAntragstellungVorjahrDEHStFilterBesondere AusgleichsregelungArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anDEHStrechtliche Grundlage§ 11 BEHG, §13 (1) BECVVoraussetzung/ PflichtenEntsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen, gewährt die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe.
Beihilfeanträge hierzu sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde kann für Beihilfeanträge die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben.
Beihilfeberechtigte Sektoren sind der Anlage (zu den §§ 5, 7, 8 und 9) der BECV zu entnehmen. - 30.06.2025Individuelle NetzentgelteBerichtspflicht Individuelle NetznutzungMeldefristVorjahrBundesnetzagenturFilterIndividuelle NetzentgelteArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anBundesnetzagenturrechtliche GrundlageBK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV)Voraussetzung/ PflichtenVorgabe der Bundesnetzagentur: Frist für Meldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte - auch bei Nichteinhaltung!
- FilterSteuerArtMitteilungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 3 EnSTransVVoraussetzung/ PflichtenBegünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2024 jeweils mehr als
1. 10 000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten,
2. 10 000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten,
3. 100 000 Euro in den sonstigen Fällen beträgt.
Abzugeben ist:
1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;
2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.
Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. - 31.07.2025AllgemeinMeldung von Umlagenbefreiungen nach dem EnFG > 100.000 EuroMeldefristVorjahrÜbertragungsnetzbetreiberFilterAllgemeinArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anÜbertragungsnetzbetreiberrechtliche Grundlage§ 56 Abs. 1 EnFGVoraussetzung/ PflichtenLetztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach dem EnFG* im Vorjahr 100.000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres folgende Angaben mitteilen:
1. ihren Namen und ihre Anschrift,
2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3. die Summe der aufgrund der Verringerung oder des Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlagezahlungen in Euro und Cent
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher per Definition ein Kleinstunternehmen, sowie ein KMU oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat,
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist
Die Meldung erfolgt über das TAM-Meldeportal der Übertragungsnetzbetreiber.
*Umlagen nach dem EnFG sind die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Andere Umlagen wie beispielsweise die § 19 StromNEV-Umlage sind nicht betroffen und müssen somit nicht berücksichtigt werden. - FilterEmissionshandelArtMitteilungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anDEHStrechtliche Grundlage§ 7 BEHGVoraussetzung/ PflichtenDer Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten.
- FilterSteuerArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 19 Abs. 3 StromStV; § 101 Abs. 3 EnergieStVVoraussetzung/ PflichtenWurde bei einer unterjährigen Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeugnisse gewährt, hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben.
Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück. - 31.07.2025StromeigenerzeugungMeldung von EEG-Zahlungen > 100.000 EuroMeldefristVorjahrÜbertragungsnetzbetreiberFilterStromeigenerzeugungArtMeldefristfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anÜbertragungsnetzbetreiberrechtliche Grundlage§ 71 EEGVoraussetzung/ PflichtenAnlagenbetreiber sind verpflichtet, beim Übertragungsnetzbetreiber die im Vorjahr nach dem EEG erhaltenen Zahlungen anzugeben, wenn die Summe der erhaltenen EEG-Zahlungen für die Anlage(n) mindestens 100.000 Euro betrug. Dies gilt für EEG-Anlage(n), die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb gegangen sind.
Folgende Angaben müssen die Anlagenbetreiber dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres mitteilen:
1. ihren Namen und ihre Anschrift,
2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
3. die Summe der erhaltenen Zahlungen in Euro
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher per Definition ein Kleinstunternehmen, sowie ein KMU oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat,
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist
Die Meldung erfolgt über das TAM-Meldeportal der Übertragungsnetzbetreiber. - FilterEmissionshandelArtMitteilungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anDEHStrechtliche Grundlage§ 8 BEHGVoraussetzung/ PflichtenDer Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.
- 30.09.2025Individuelle NetzentgelteErstanzeige Individuelle NetznutzungAntragstellungLaufendes JahrNetzbetreiber / BundesnetzagenturFilterIndividuelle NetzentgelteArtAntragstellungfür ZeitraumLaufendes JahrAntrag/Meldung anNetzbetreiber / Bundesnetzagenturrechtliche GrundlageBK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 & 2 StromNEV)Voraussetzung/ PflichtenIntensive Netznutzung:
Voraussetzung: Verbrauch größer 10 GWh, Benutzungsstunden mind. 7.000 Std.
Atypische Netznutzung:
Wenn die Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers stattfindet, gibt es Unterschiede je Spannungsebene bei den zu erreichenden Erheblichkeitsschwellen. - FilterAllgemeinArtVeröffentlichungfür ZeitraumFolgejahrAntrag/Meldung an-rechtliche Grundlage§ 20 EnWGVoraussetzung/ PflichtenDie Netzbetreiber haben die Pflicht, die vorläufigen Netzentgelte für das Folgejahr zu veröffentlichen.
Bis spätestens 01.01. des Jahres müssen die endgültigen Netzentgelte veröffentlicht werden. - FilterAllgemeinArtVeröffentlichungfür ZeitraumFolgejahrAntrag/Meldung anrechtliche Grundlage§ 10 EnFG, § 17f EnWGVoraussetzung/ PflichtenDie Übertragungsnetzbetreiber haben die Pflicht, die Offshore-Netzumlage für das Folgejahr zu veröffentlichen.
- FilterAllgemeinArtVeröffentlichungfür ZeitraumFolgejahrAntrag/Meldung an-rechtliche Grundlage§ 10 EnFG, §11 EnFGVoraussetzung/ PflichtenDie Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die KWKG- / §19 StromNEV-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten.
- 15.11.2025Individuelle NetzentgelteWahloption Benutzungsstunden Individuelle NetznutzungMitteilungLaufendes JahrNetzbetreiberFilterIndividuelle NetzentgelteArtMitteilungfür ZeitraumLaufendes JahrAntrag/Meldung anNetzbetreiberrechtliche GrundlageBK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV)Voraussetzung/ PflichtenErfolgte Anzeige auf individuelles Netzentgelt.
Der Letztverbraucher kann dem Netzbetreiber jeweils bis spätestens zum 15. November mitteilen, ob er für das kommende Kalenderjahr an der Wahloption festhalten möchte oder ob die Berechnung wieder auf Basis der tatsächlichen allgemeinen Arbeits- und Leistungspreise unter 2.500 Stunden erfolgen soll. Erfolgt keine Mitteilung, wird angenommen, dass die für das laufende Kalenderjahr gewählte Berechnungsmethode auch im nächsten Jahr weiter gelten soll. - 31.12.2025Produzierendes GewerbeAntrag zur Stromsteuerentlastung bei UnternehmenAntragstellungVorjahrHauptzollamtFilterProduzierendes GewerbeArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 9 a StromStG; § 9 b StromStGVoraussetzung/ Pflichten§ 9 a StromStG
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für bspw. Einsatz für Elektrolyse, Metallerzeugung- und -bearbeitung, Glas- oder Keramikherstellung, chemische Reduktionsverfahren entnommen hat.
§ 9 b StromStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des
produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist.
Vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 beträgt die Steuerentlastung 20 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt. - 31.12.2025Produzierendes GewerbeEnergiesteuerentlastung bei Unternehmen des produzierenden GewerbesAntragstellungVorjahrHauptzollamtFilterProduzierendes GewerbeArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; § 55 EnergieStG, (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO); § 100 EnergieStGVoraussetzung/ Pflichten§ 51 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und von einem Unternehmen für die Herstellung von Glas oder Keramik, Metallerzeugung und -bearbeitung, chem. Reduktionsverfahren, thermische Abfall- o. Abluftbehandlung, gleichzeitig zu Heizzwecken und anderen Zwecken verheizt wurde.
§ 54 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
Die Steuerentlastung beträgt:
- Heizöl 15,34 €/1.000 l
- Erdgas 1,38 €/MWh
- Flüssiggas 15,15 €/1.000 kg
§ 55 EnergieStG
Vorrausetzungen:
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 750 Euro übersteigt
- Nicht-KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energiemanagementsystems /Umweltmanagementsystems
- KMU: Nachweis des Betriebs oder der Einführung eines Energieaudits oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Vergünstigung: Steuermenge nach §55 EnergieStG abzgl. Unterschiedsbeitrag in der Rentenversicherung, davon sind 90% rückerstattungsfähiger Höchstbetrag Steueranteil jeweils abzgl. 750 EUR Selbstbehalt:
Heizöl 5,11 €/1.000 l, Erdgas 2,28 €/1MWh, Flüssiggas 19,89 €/1.000 kg. - 31.12.2025SteuerWahloption jährlicher oder monatlicher SteuererhebungMitteilungFolgejahrHauptzollamtFilterSteuerArtMitteilungfür ZeitraumFolgejahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 8 Abs. 2 Satz 1 StromStGVoraussetzung/ PflichtenDer Steuerschuldner kann zwischen monatlicher und jährlicher Steueranmeldung wählen. Das Wahlrecht kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist durch eine Erklärung auszuüben, die spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt eingegangen sein muss. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer jährlich anzumelden und zu entrichten.
- 31.12.2025StromeigenerzeugungEnergiesteuerentlastung bei StromeigenerzeugungAntragstellungVorjahrHauptzollamtFilterStromeigenerzeugungArtAntragstellungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anHauptzollamtrechtliche Grundlage§ 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; § 100 EnergieStVVoraussetzung/ Pflichten§ 53 EnergieStG
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
1. nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
2. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.
§ 53 a EnergieStG
Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind.
Individuelle Fristen
- MeldefristFilterBezeichnungArtfür ZeitraumAntrag/Meldung an
- Innerhalb 12 MonatenEmissionshandelAntrag auf kostenfreie Zuteilung von Treibhausgas-EmissionsberechtigungenindividualHandelsperiodeDEHStFilterEmissionshandelArtAntragstellungfür ZeitraumHandelsperiodeAntrag/Meldung anDEHStrechtliche Grundlage§ 16 ZuV 2020Voraussetzung/ PflichtenAnträge auf kostenlose Zuteilung für neue Marktteilnehmer sind innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage zu stellen, bei Kapazitätserweiterungen innerhalb 12 Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs.
- FilterStromeigenerzeugungArtMitteilungfür ZeitraumVorjahrAntrag/Meldung anNetzbetreiber / BAFArechtliche Grundlage§ 15 Abs. 1 KWKGVoraussetzung/ PflichtenDer Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von der monatlichen Mitteilungspflicht befreit
Strompreisbestandteile 2024
Zum 1. Januar 2024 ändern sich eine Reihe von gesetzlichen Strompreisbestandteilen.