Steuern, Abgaben & Umlagen Strom (mit Leistungsmessung)
Ab dem 1. Januar 2025
Zu Beginn des Jahres 2025 ändert sich die Höhe der gesetzlichen Umlagen und Abgaben, die in Ihrem Strompreis enthalten sind. Auf die Höhe dieser Umlagen haben wir als Energieversorger leider keinen Einfluss. Wir informieren Sie hiermit, dass wir die gesetzlichen Änderungen an Sie weitergeben.
Ab dem 1. Januar 2025 werden die neuen Umlagen und Abgaben in Ihrer Abrechnung automatisch berücksichtigt.
Steuern und Umlagen | 2024 netto | 2025 netto |
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Stromsteuer in Cent / kWh für jede kWh/a | 2,050 | 2,050 |
KWKG-Umlage in Cent / kWh für jede kWh/a | 0,275 | 0,277 |
Offshore-Netzumlage in Cent / kWh für jede kWh/a | 0,656 | 0,816 |
§ 19 StromNEV-Umlage 2024 ab 2025 Aufschlag für besondere Netznutzung* in Cent / kWh für die ersten 1.000.000 kWh/a | 0,643 | 1,558 |
§ 19 StromNEV-Umlage 2024 ab 2025 Aufschlag für besondere Netznutzung* in Cent / kWh für die über 1.000.000 kWh/a hinausgehende Strommenge/a | 0,050 | 0,050 |
§ 19 StromNEV-Umlage 2024 ab 2025 Aufschlag für besondere Netznutzung* in Cent / kWh für die über 1.000.000 kWh/a hinausgehende Strommenge, für produzierendes Gewerbe, bei dem die Stromkosten 4% des Umsatzes übersteigen | 0,025 | 0,025 |
* Die § 19 StromNEV-Umlage wird ab 01.01.2025 nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) gemeinsam mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung als Aufschlag für besondere Netznutzung erhoben.
Was verbirgt sich hinter diesen gesetzlichen Umlagen und Abgaben?
KWKG-Umlage
Über diesen Zuschlag werden Anlagen mit Kraft- Wärme-Kopplung (KWK) gefördert.
Offshore-Netzumlage
2013 wurde die Offshore-Haftungsumlage eingeführt. Zum 1. Januar 2019 wurde diese in die Offshore-Netzumlage umbenannt. Ab 2019 fließen in diese Umlage nicht mehr nur die Kosten für Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerungen von Offshore-Netzanbindungen ein, sondern auch die Kosten für die Anbindung von Offshore-Windparks in der Nord- und Ostsee. Grundlage ist das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG), das im Juli 2017 in Kraft getreten ist.
Aufschlag für besondere Netznutzung
Der Aufschlag für besondere Netznutzung enthält derzeit nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) den Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung und die § 19 StromNEV-Umlage. Die Kosten, die mit der Wasserstoffumlage ausgeglichen werden sollen, werden derzeit in die § 19 StromNEV-Umlage eingerechnet.
Bei Fragen helfen Ihnen unsere Kundenberater gerne weiter.
Für die aufgeführten Informationen wird keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Im Einzelfall finden sich weiterführende Informationen jeweils in den genannten Gesetzen, Gesetzesentwürfen, Verordnungen oder Normtexten.