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Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz für das Jahr 2024 wurden bedeutende Veränderungen im Bereich der Energiekosten beschlossen, die vor allem die Stromsteuer und die Netzentgelte betreffen. Um beispielsweise von diesen Steuervergünstigungen zu profitieren, ist die Einreichung eines Antrags beim zuständigen Hauptzollamt nötig. Weitere Informationen dazu sowie den Online-Antrag finden Sie direkt auf den Seiten des Zolls. Übrigens: Mit unserem Kalender-Service für Meldefristen verpassen Sie keine Fristen für Meldungen, Antragstellungen Veröffentlichungen oder Mitteilungen.
23.02.2024

Änderung der Energiekosten im Überblick

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz für das Jahr 2024 wurden bedeutende Veränderungen im Bereich der Energiekosten beschlossen, die vor allem die Stromsteuer und die Netzentgelte betreffen. Um beispielsweise von diesen Steuervergünstigungen zu profitieren, ist die Einreichung eines Antrags beim zuständigen Hauptzollamt nötig. Weitere Informationen dazu sowie den Online-Antrag finden Sie direkt auf den Seiten des Zolls. Übrigens: Mit unserem Kalender-Service für Meldefristen verpassen Sie keine Fristen für Meldungen, Antragstellungen Veröffentlichungen oder Mitteilungen.

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Die Stromsteuerabsenkung ist beträchtlich. Voraussetzung ist die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft. Gemäß den neuen Bestimmungen wird der Steuersatz für Strom von bisher 20,50 Euro pro Megawattstunde (MWh) auf den europäischen Mindeststeuersatz von nur noch 0,50 Euro/MWh gesenkt. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu stärken und sie gegenüber ausländischen Konkurrenten wettbewerbsfähiger zu machen.

Die Netzentgelte werden hingegen steigen. Zunächst sah der Plan der Bundesregierung vor, zur Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte einen Zuschuss von 5,5 Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zu gewähren. Dieser Zuschuss sollte dazu dienen, die Entgelte zu drücken und Privathaushalte sowie Unternehmen zu entlasten. Doch dazu kommt es nun nicht, da das Bundesverfassungsgericht im November in seinem Haushaltsurteil die Verfassungswidrigkeit des Nachtragshaushalts 2021 festgestellt hat.

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