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Alle Informationen zur TKG-Novelle und was sich beim Kabelfernsehen ändert

Kabelfernsehen wird Aufgabe der Bewohner!

So gelingt die gesetzliche Änderung der TV-Umstellung ab 1. Juli 2024 bei Ihnen als Mieter und Eigentümer. Denn das Nebenkostenprivileg fällt weg. Und das betrifft die TV-Gebühren in Ihrer Nebenkostenabrechnung. Das bedeutet, als Mieter können Sie nun selbst einen Anbieter wählen. Als Vermieter bedeutet das, Sie können die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen.

Warum ändert sich Ihre Nebenkostenabrechnung für Kabelfernsehen?

Zum 1. Dezember 2021 trat mit der TKG-Novelle eine Anpassung des Telekommunikationsgesetztes in Kraft. Hierdurch ergaben sich viele Änderungen für die Nutzer von Telekommunikationsdiensten wie Internet, Telefon und Fernsehen insbesondere Kabelfernsehen.

Eine der größten Änderungen betrifft den Wegfall des Nebenkostenprivilegs für Kabelfernsehverträge, die durch Eigentümergemeinschaften (WEG) oder Hausverwaltungen geschlossen wurden. Die Abrechnung der TV-Kabelanschlussgebühren in Mehrfamilienhäusern (Mehrnutzervertrag) darf zukünftig nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden. Hierzu gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024. Somit darf zukünftig jeder Mieter selbst entscheiden, ob er einen TV-Kabelanschluss nutzen möchte oder Alternativen nutzt.

 

Was bedeutet das nun für
Sie als Mieter?

  • Die TKG-Novelle betrifft alle Mieter, die ihren TV-Kabelanschluss bisher über die Nebenkosten bezahlt haben.
  • Hat Ihre WEG oder Hausverwaltung den Mehrnutzervertag gekündigt, sind auch Sie betroffen.
  • Bis spätestens 30. Juni 2024 brauchen Sie einen eigenen Vertrag für Ihren TV-Kabelanschluss, wenn Sie weiterhin über Kabelanschluss fernsehen möchten.

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Was bedeutet das für Sie als Vermieter?

 

  • Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs für Vermieter hat Auswirkungen in Bezug auf das TV-Angebot.
  • Das bedeutet, dass die Kosten für Kabelfernsehen nicht mehr pauschal über die Nebenkosten abgerechnet werden dürfen.
  • Vermieter müssen nun individuelle Vereinbarungen mit den Mietern treffen, um die Kosten für den Kabelanschluss zu regeln.
  • Diese neue Regelung eröffnet Mietern die Möglichkeit, den Anbieter für Kabelfernsehen zu wechseln, falls Sie mit Ihrem bisherigen Kabelanbieter nicht zufrieden sind.

Was bedeutet das für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)?

 

  • Hier gilt nach wie vor das, was die Eigentümergemeinschaft beschließt.
  • Die TKG-Novelle sieht ein Sonderkündigungsrecht bis 30. Juni 2024 vor.
  • Die WEG muss beschließen, ob der laufende Mehrnutzervertrag entweder gekündigt wird oder ungekündigt bleiben soll.
  • Bleibt der Mehrnutzervertrag mit Beschluss bestehen, laufen die Verträge unberührt weiter.
  • Allerdings müssen Sie in diesem Fall als Eigentümer weiterhin die Kosten für den TV-Kabelanschluss über das Hausgeld bezahlen, können es aber nicht mehr über die Nebenkosten mit Ihren Mietern abrechnen.
  • Eine Abrechnung für Kabel-TV über die Kaltmiete ist jedoch möglich.
  • Bei Kündigung kann Ihr Mieter selbst entscheiden, ob er einen TV-Kabelanschluss oder andere Angebote nutzen möchten.
  • Bis spätestens 30. Juni 2024 braucht der Mieter einen eigenen TV-Vertrag, wenn er weiter Fernsehen schauen möchte.

Wie geht die SWU TeleNet vor?

 

  • Ist die SWU TeleNet Ihr bisheriger Anbieter, wird Ihr TV-Kabelanschluss nicht unangekündigt abgeschaltet.

  • Hat Ihre WEG bzw. Hausverwaltung den Mehrnutzervertag mit uns gekündigt und eine Gestattungs- oder Nutzungsvereinbarung unterzeichnet, werden wir Ihnen rechtzeitig ein Angebot für einen TV-Einzelvertrag anbieten.

  • Mit dem Angebot erhalten Sie auch alle Informationen zum Umstellungstermin.

  • Mit einer rechtzeitigen Beauftragung stellen Sie sicher, dass Sie lückenlos weiterversorgt werden.

  • Zum angekündigten Umstellungstermin wird der Anschluss mit Kabel dann tatsächlich abgeschaltet.

  • Sie sind Internet- und/oder Telefonie-Kunde? Keine Sorge, diese Anschlüsse können weiterhin genutzt werden.

  • Wenn Sie bereits ein PayTV-Paket bei uns nutzen, ist ein TV-Einzelvertrag zwingend erforderlich, um weiterhin Sender über den Kabelanschluss empfangen zu können.

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Kabel oder kein Kabel – das ist hier die Frage

Mit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs haben Sie als Mieter nun die Qual der Wahl: Kabel oder kein Kabel? Für eine kleine Entscheidungshilfe haben wir hier einige Vor- und Nachteile von Kabelfernsehen für Sie zusammengestellt.

Vorteile von Kabel-TV:

  • Kabelfernsehen bietet eine hohe Übertragungsqualität mit störungsfreiem Empfang.
  • Eine breite Auswahl an Fernsehkanälen ist verfügbar, inklusive exklusiver Pay-TV-Angebote.
  • Zusätzliche Dienste wie Internet und Telefonie können oft über den gleichen Anschluss gebündelt werden.
  • Kabelanschlüsse erfordern keine separate Satellitenschüssel und sind daher weniger wetteranfällig.
  • Die Installation und Einrichtung eines Kabelanschlusses ist meistens einfach und wird oft vom Anbieter unterstützt.

Nachteile von Kabel-TV:

  • Kabelfernsehen ist oft teurer im Vergleich zu alternativen Empfangsmethoden wie Satellit.
  • Die Auswahl an Kanälen ist vorgegeben und bietet weniger Flexibilität im Vergleich zu individuell zusammengestellten Streaming-Diensten.
  • Langfristige Vertragsbindungen können die Flexibilität der Nutzer einschränken.
  • Nutzer haben weniger Kontrolle über die Senderliste und müssen oft für Pakete zahlen, die unerwünschte Kanäle enthalten.

Kabelfernsehen gefällig? Das sollten Sie beim Abschluss beachten

 

  • Wenn Sie die Vorteile von Kabel-TV überzeugt haben, gilt es nun einen Vertrag abzuschließen.

  • Um als Mieter einen guten Kabel-Vertrag abzuschließen, sollten Sie zunächst prüfen, ob bereits ein Kabelanschluss in Ihrer Mietwohnung vorhanden ist.

  • Kontaktieren Sie Ihren Vermieter, um Informationen über bestehende Verträge und Anbieter zu erhalten.

  • Sobald Sie den Vertrag abgeschlossen haben, vereinbaren Sie einen Installationstermin.

  • Stellen Sie sicher, dass Sie alle nötigen Dokumente bereithalten.

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